Fahrerin wird bei einer Polizeikontrolle von der Polizei angehalten und kontrolliert. Symbolbild für das Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Fahren ohne Fahrerlaubnis: Strafe, Folgen und richtiges Verhalten

24.6.2026

8 Min. Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG – nicht zu verwechseln mit dem bloßen Vergessen des Führerscheindokuments. Bei akutem Vorwurf hilft frühzeitig ein Anwalt für Verkehrsrecht in Hamburg.
  • Den Führerschein nur zu Hause vergessen ist eine Ordnungswidrigkeit und kostet 10 Euro Verwarnungsgeld.
  • Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 21 Abs. 1 StVG) sowie zwei bis drei Punkte im Fahreignungsregister.
  • Auch der Fahrzeughalter macht sich strafbar, wenn er jemanden ohne Fahrerlaubnis fahren lässt.
  • Eine Verurteilung kann eine Sperrfrist und im Neuantrag eine MPU nach sich ziehen; die Kfz-Versicherung kann Regress fordern.
  • Wer einen Anhörungsbogen oder Strafbefehl erhält, sollte nicht vorschnell reagieren, sondern die Vorwürfe zunächst anwaltlich prüfen lassen – beim Strafbefehl gilt eine 14-tägige Einspruchsfrist.
  • Wer beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wird, hält sich selten für einen Kriminellen – und genau darin liegt das Missverständnis. Eine Studie der Unfallforschung der Versicherer (UDV) zeichnet ein überraschendes Bild: Die meisten Betroffenen sind keine jugendlichen Draufgänger, sondern berufstätige Erwachsene, häufig zwischen 30 und 40 Jahren, die ihre Fahrerlaubnis zuvor verloren hatten. Fast drei Viertel der Befragten hielten das Fahren ohne Fahrerlaubnis für vertretbar, solange niemand zu Schaden kommt – juristisch ist die Lage jedoch eindeutig: Es handelt sich um eine Straftat nach § 21 StVG, kein Kavaliersdelikt. Und die Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis kann empfindlich ausfallen – von einer Geldstrafe über Punkte in Flensburg bis hin zur Freiheitsstrafe. Dieser Ratgeber erklärt, was Ihnen konkret droht, welche Fälle zu unterscheiden sind und wie Sie nach einem Vorwurf richtig reagieren.

    Der große rechtliche Unterschied: Fahrerlaubnis vs. Führerschein

    Die Fahrerlaubnis ist die staatliche Berechtigung, ein Kraftfahrzeug zu führen; der Führerschein ist nur das Dokument, das diese Berechtigung nachweist. Viele Betroffene verwenden die Begriffe synonym – juristisch trennt sie jedoch eine erhebliche Grenze. Ob ein harmloses Bußgeld oder eine Vorstrafe droht, entscheidet sich allein an dieser Unterscheidung.

    Merkmal Führerschein vergessen Fahren ohne Fahrerlaubnis
    Rechtliche EinordnungOrdnungswidrigkeitStraftat (§ 21 StVG)
    Sanktion10 € VerwarnungsgeldGeld- oder Freiheitsstrafe
    Punkte in Flensburgkeine2–3 Punkte
    Eintrag im Strafregisterneinmöglich (ab > 90 Tagessätzen)
    Fahrerlaubnis vorhanden?janein

    Führerschein nur vergessen

    Wer seinen Führerschein zu Hause liegen lässt, besitzt die Fahrerlaubnis – ihm fehlt nur der Nachweis. Nach § 4 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss der Führerschein bei jeder Fahrt mitgeführt und auf Verlangen ausgehändigt werden. Kann er bei der Kontrolle nicht vorgezeigt werden, liegt nur eine Ordnungswidrigkeit vor, die laut Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro endet. In der Praxis genügt es, das Dokument anschließend nachzureichen – ein Eintrag ins Strafregister erfolgt nicht.

    Keine Fahrerlaubnis besitzen oder entzogen bekommen (Straftat nach § 21 StVG)

    Anders liegt der Fall, wenn die Fahrerlaubnis selbst fehlt. Wer ein führerscheinpflichtiges Fahrzeug führt, ohne je eine Prüfung bestanden zu haben, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder gegen den ein Fahrverbot läuft, begeht eine Straftat nach § 21 StVG. Das ist die rechtliche Kernfrage hinter „was passiert, wenn man ohne Führerschein fährt": Sobald keine gültige Berechtigung besteht, wird aus einer Ordnungswidrigkeit ein strafrechtlicher Vorwurf. Zu beachten ist, dass auch das Fahren einer falschen Fahrzeugklasse – etwa ein zu schwerer Anhänger ohne Klasse BE – unter diesen Tatbestand fällt.

    Fahren ohne Fahrerlaubnis: Diese Strafe droht

    Die Strafe beim Fahren ohne Fahrerlaubnis richtet sich nach § 21 StVG und reicht von der Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe von einem Jahr. Das Gesetz unterscheidet beim Strafmaß vor allem, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und ob der Betroffene bereits in Erscheinung getreten ist. Grundsätzlich ist die Spannbreite groß – allerdings lässt sich im Verfahren häufig auf die konkrete Höhe Einfluss nehmen.

    Konkrete Situation Vorsatz oder Fahrlässigkeit Was droht?
    Noch nie eine Fahrerlaubnis besessen, erstmals erwischt Vorsatz (§ 21 Abs. 1) als Ersttäter meist Geldstrafe; isolierte Sperre für die Neuerteilung möglich; 2 Punkte (3 bei zusätzlicher Sperre)
    Falsche Fahrzeugklasse (z. B. Lkw mit Pkw-Führerschein) Vorsatz oder Fahrlässigkeit Geldstrafe; bei Fahrlässigkeit milderer Rahmen (§ 21 Abs. 2); 2 Punkte
    Irrtümlich angenommen, der ausländische Führerschein gelte weiter meist Fahrlässigkeit (§ 21 Abs. 2) Geldstrafe bis 180 Tagessätze oder Freiheitsstrafe bis 6 Monate; Verteidigungsansatz: Irrtum
    Weiterfahren während eines laufenden Fahrverbots Vorsatz (§ 21 Abs. 1) Geldstrafe; Verlängerung oder Entzug; aus 1–3 Monaten kann ein langer Verlust werden; 2 Punkte (3 bei Entzug/Sperre)
    Fahren in der Sperrfrist nach gerichtlichem Entzug Vorsatz (§ 21 Abs. 1) Geld- oder Freiheitsstrafe; Verlängerung der Sperre; MPU im Neuantrag wahrscheinlich; meist 3 Punkte
    Innerhalb von 3 Jahren erneut ohne Fahrerlaubnis Vorsatz (§ 21 Abs. 1) als Wiederholungstäter rückt die Freiheitsstrafe in den Vordergrund; Einziehung des Fahrzeugs möglich (§ 21 Abs. 3); meist 3 Punkte
    Halter lässt einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis fahren Vorsatz (§ 21 Abs. 1 Nr. 2) gleicher Strafrahmen wie der Fahrer: Geld- oder Freiheitsstrafe bis 1 Jahr; 2 Punkte

    Die Tabelle zeigt typische Verläufe – keine festen Strafen. Wie ein Verfahren konkret ausgeht, hängt vom Einzelfall ab (Vorstrafen, Einkommen, Beweislage, Vorsatz oder Fahrlässigkeit).

    Ersttäter vs. Wiederholungstäter

    Bei einem Ersttäter, der erstmals und ohne erschwerende Umstände auffällt, bleibt es in der Regel bei einer Geldstrafe, bemessen in Tagessätzen nach dem Einkommen. Wiederholungstäter müssen dagegen mit deutlich härteren Konsequenzen rechnen: Wer innerhalb der vergangenen drei Jahre bereits ohne Fahrerlaubnis erwischt wurde, riskiert eine Freiheitsstrafe. Das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte etwa in einem Beschluss vom 22.07.2015 (Az. 2 Ss 217/15) für einen vorsätzlichen Wiederholungsfall eine viermonatige Freiheitsstrafe samt einer 18-monatigen Sperre für die Neuerteilung. Nicht selten hängt die Frage, ob noch eine Geldstrafe genügt, an Details der Akte – genau hier setzt eine anwaltliche Verteidigung an.

    Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Einzug des Fahrzeugs

    Die gesetzlichen Rahmen ergeben sich direkt aus § 21 StVG: Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach Absatz 1 mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Für fahrlässiges Handeln sieht Absatz 2 eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten vor. Die Geldstrafe wird dabei stets in Tagessätzen nach dem Nettoeinkommen bemessen – eine pauschale Euro-Summe gibt es nicht. Hinzu kommen Punkte im Fahreignungsregister: Nach der amtlichen Anlage 13 zu § 40 FeV sind das zwei Punkte – und drei Punkte nur dann, wenn das Gericht zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre anordnet. Besonders einschneidend: Nach § 21 Abs. 3 StVG kann das Fahrzeug eingezogen werden – vor allem dann, wenn die Fahrerlaubnis zuvor bereits entzogen worden war oder ein Wiederholungsfall vorliegt.

    Besonderheiten: Jugendliche und Heranwachsende (Jugendstrafrecht)

    Bei Tätern zwischen 14 und 21 Jahren greift in der Regel das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Statt klassischer Geldstrafen stehen hier Erziehungsmaßregeln (etwa Verkehrsunterricht), Auflagen wie gemeinnützige Arbeitsstunden oder im schwereren Fall Jugendarrest im Vordergrund. Hinzu kommt häufig eine Sperrfrist für die erstmalige Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 69a StGB. In der Praxis ist gerade bei jungen Betroffenen viel zu gewinnen, weil das JGG den Erziehungsgedanken betont und eine frühzeitige, durchdachte Verteidigung die Weichen für die spätere Fahrerlaubnis stellen kann.

    Nebenstrafen: Sperrfrist, Punkte und MPU

    Mit der eigentlichen Strafe ist es oft nicht getan. Wer noch keine Fahrerlaubnis besitzt, kann eine isolierte Sperrfrist nach § 69a StGB erhalten – das Gericht legt also fest, dass für einen bestimmten Zeitraum keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnisbehörde die charakterliche Eignung anzweifeln und im Neuantrag eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangen. Zu beachten ist außerdem: Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt, gilt man als vorbestraft, was sich im Führungszeugnis niederschlägt und berufliche Folgen haben kann. Spätestens an diesem Punkt sollte die Verteidigungsstrategie nicht dem Zufall überlassen werden.

    Halter und Mitwisser: Wer sich noch strafbar macht

    Nicht nur der Fahrer, auch der Halter macht sich nach § 21 StVG strafbar, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt. Das Gesetz sieht hierfür denselben Strafrahmen vor wie für den Fahrer. Auch wer als Beifahrer mit gültigem Führerschein toleriert, dass ein Fahrer ohne Berechtigung am Steuer sitzt, kann sich der Beihilfe strafbar machen. Für Unternehmen mit Firmenfahrzeugen ist das besonders relevant: Wer eine Flotte verantwortet, sollte die Fahrberechtigungen regelmäßig kontrollieren. Hierzu beraten wir auch im Fuhrparkrecht. Lassen Sie sich vor dem Verleihen Ihres Fahrzeugs immer die Fahrerlaubnis zeigen – ein kurzer Blick beugt einem Strafverfahren vor.

    Erwischt worden: Was Sie jetzt tun (und lassen) sollten

    Der größte Fehler nach einer Kontrolle oder einem behördlichen Schreiben ist vorschnelles Reden oder Schreiben. Sie haben das Recht zu schweigen – und davon sollten Sie Gebrauch machen, bis die Sach- und Rechtslage geklärt ist. Den Anhörungsbogen müssen Sie inhaltlich nicht ausfüllen; verpflichtend sind nur Angaben zur Person. Spontane Erklärungen, die als Geständnis eines Vorsatzes gewertet werden könnten, lassen sich später kaum zurücknehmen.

    Besonders wichtig ist die Frist: Ein Strafbefehl wird nach 14 Tagen rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Innerhalb dieser zwei Wochen lässt sich über eine Akteneinsicht prüfen, ob der Vorwurf trägt, ob statt Vorsatz nur Fahrlässigkeit vorliegt und ob das Strafmaß angemessen ist. In solchen Fällen ist es ratsam, die Vorwürfe frühzeitig anwaltlich prüfen zu lassen – nicht jeder Strafbefehl ist in der vorgeschlagenen Höhe haltbar. Über die Erfahrung aus zahlreichen Verfahren im Verkehrsstrafrecht und im Umgang mit § 21-StVG-Vorwürfen kann eine gezielte Akteneinsicht oft den Unterschied zwischen Freiheitsstrafe und Geldstrafe oder zwischen Geldstrafe und Verfahrenseinstellung ausmachen. Eine erste Orientierung gibt Ihnen unsere Kanzlei gerne.

    Frist-Rechner: Wann läuft Ihre Einspruchsfrist ab?

    Wann genau Ihre zweiwöchige Frist endet, können Sie hier mit dem Zustellungsdatum direkt berechnen:

    R.A. Legal · Fristrechner

    Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?

    Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Dieser Rechner gibt Ihnen nur eine erste Orientierung – kein rechtsverbindliches oder belastbares Ergebnis.

    Entscheidend ist der Tag, an dem der Strafbefehl bei Ihnen ankam (Briefkasten / gelber Umschlag) – nicht das Datum, das auf dem Strafbefehl gedruckt ist.

    Unverbindliche Orientierung – keine Rechtsberatung. Die Berechnung kann im Einzelfall abweichen (z. B. durch Zustellungsart oder regionale Feiertage). Maßgeblich sind allein die gesetzlichen Fristen und Ihre Zustellungsunterlagen. Eine Haftung ist – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen; ein Mandatsverhältnis entsteht nicht. Frist jetzt anwaltlich prüfen lassen →

    Was kostet es, wenn ich meinen Führerschein zu Hause vergessen habe?

    Das bloße Vergessen des Führerscheindokuments ist nur eine Ordnungswidrigkeit und kostet 10 Euro Verwarnungsgeld. Sie müssen den Führerschein gegebenenfalls nachträglich vorlegen. Strafrechtliche Folgen oder Punkte entstehen dadurch nicht.

    Mache ich mich auch auf dem E-Scooter ohne Fahrerlaubnis strafbar?

    Reguläre E-Scooter sind nach der eKFV fahrerlaubnisfrei (Mindestalter 14 Jahre), sodass § 21 StVG hier grundsätzlich nicht greift. Allein für das Fahren benötigen Sie keine Fahrerlaubnis. Anders ist es jedoch unter Alkohol- oder Drogeneinfluss – das wird ähnlich streng behandelt wie beim Auto.

    Was passiert, wenn ich als Halter jemanden ohne Führerschein mit meinem Auto fahren lasse?

    Auch der Halter macht sich nach § 21 StVG strafbar, wenn er das Fahren ohne Fahrerlaubnis anordnet oder zulässt. Ihm droht derselbe Strafrahmen wie dem Fahrer. Lassen Sie sich daher vor dem Verleihen Ihres Fahrzeugs immer die Fahrerlaubnis zeigen.

    Zahlt die Kfz-Versicherung, wenn ich ohne Fahrerlaubnis einen Unfall baue?

    Die Kfz-Haftpflicht reguliert zunächst den Schaden des Unfallgegners, kann Sie anschließend aber im Regress in Anspruch nehmen. Ihre Kaskoversicherung kann die Leistung für den eigenen Schaden ganz verweigern. Lesen Sie dazu auch, was zu tun ist, wenn die gegnerische Versicherung nach einem Unfall nicht zahlt.

    Wann sollte ich einen Anwalt für Verkehrsstrafrecht einschalten?

    Sobald ein Anhörungsbogen, eine Vorladung oder ein Strafbefehl vorliegt – idealerweise vor der ersten eigenen Stellungnahme. Gerade beim Strafbefehl zählt die 14-tägige Einspruchsfrist. Eine frühzeitige Prüfung verschafft Ihnen Klarheit über die realistischen Folgen und die besten Handlungsoptionen.

    Quellen

  • § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • § 4 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Mitführen und Aushändigen des Führerscheins
  • Anlage 13 (zu § 40) FeV / Kraftfahrt-Bundesamt – Punktebewertung des § 21 StVG
  • § 69a Strafgesetzbuch (StGB) – Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
  • § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
  • OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.07.2015, Az. 2 Ss 217/15
  • Unfallforschung der Versicherer (UDV), Kompakt Nr. 138: „Fahren ohne Fahrerlaubnis – Häufigkeit und Hintergrund" (2025); Strafverfolgungsstatistik 2021
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    Rechtsanwalt Ramin Abedini

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    Ramin Abedini ist Rechtsanwalt in Hamburg und spezialisiert auf Verkehrs- und Versicherungsrecht. Er unterstützt Mandanten in belastenden Situationen, bringt Ordnung in komplexe Fälle und setzt Ansprüche mit Nachdruck gegenüber Versicherungen, Behörden und – wenn nötig – vor Gericht durch. Dabei legt er Wert auf transparente Beratung, realistische Einschätzungen und ein strukturiertes Vorgehen.

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    Was muss ich zum Anwalt mitnehmen?

    Bringen Sie alle Unterlagen mit, die Ihren Fall betreffen: etwa Bescheide, Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Versicherungsverträge, Schriftverkehr, Fotos oder Gutachten. Gerade im Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht oder Versicherungsrecht ist eine vollständige Aktenlage entscheidend. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller können wir Ihren Fall rechtlich bewerten.

    Was kostet mich ein Anruf oder eine Mail beim Anwalt?

    Die Kosten richten sich nach Umfang und Art der Beratung. Als Rechtsanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht informieren wir Sie transparent über mögliche Gebühren, bevor Kosten entstehen. Eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden geben wir Ihnen gern.

    Zahlt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?

    In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten. Wie bei einem Verkehrsunfall, einem Bußgeldverfahren oder im Verkehrsstrafrecht. Wir prüfen für Sie die Deckungszusage und übernehmen die komplette Korrespondenz mit der Versicherung.

    Wann steht mir in Strafsachen ein Pflichtverteidiger zu?

    Ein Pflichtverteidiger wird bestellt, wenn ein schwerwiegender Vorwurf im Raum steht oder eine Freiheitsstrafe droht. Das betrifft häufig Verfahren im Verkehrsstrafrecht, etwa bei Unfallflucht, Trunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB) oder Fahren ohne Führerschein.

    Meine Klage hatte Erfolg. Wer zahlt den Anwalt?

    Bei einem erfolgreichen Verfahren trägt in der Regel die Gegenseite die Anwalts- und Gerichtskosten. Das gilt häufig im Verkehrsrecht, wenn eine Versicherung nicht zahlt, sowie bei klarer Haftung nach einem Verkehrsunfall.

    Ich kann mir einen Anwalt nicht leisten. Was kann ich tun?

    Wenn Sie die Kosten nicht selbst tragen können, kommen Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe in Betracht. Wir prüfen für Sie, ob diese Voraussetzungen vorliegen. Auch bei Fällen im Verkehrsrecht, Verkehrsstrafrecht oder gegenüber Versicherungen.

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