
Verkehrsrecht
BGH-Urteil zur Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden bei fiktiver Abrechnung
Das wichtigste in Kürze
- Ausgangslage: Nach einem unverschuldeten Unfall kann der Geschädigte grundsätzlich fiktiv (nach Gutachten/Netto-Reparaturkosten) oder konkret (nach tatsächlicher Reparatur inkl. USt. und ggf. Nutzungsausfall) abrechnen.
- Problem: Wer zunächst fiktiv abrechnet, macht spätere Positionen aus einem Wechsel zur konkreten Abrechnung häufig erst später geltend (z.B. Mehrwertsteuer, Nutzungsausfall, Mehrkosten, verdeckte Schäden). Diese Ansprüche drohen nach 3 Jahren zu verjähren.
- Kernaussage des BGH: Auch nach fiktiver Abrechnung besteht grundsätzlich ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO, um die Ersatzpflicht für künftig entstehende Schäden feststellen zu lassen.
- Wichtig: Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er sicher reparieren wird. Es genügt, dass die Möglichkeit einer späteren Reparatur (und damit weiterer Schäden/Positionen) besteht.
- Grenze: Ein Feststellungsinteresse fehlt erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, „mit der Reparatur wenigstens zu rechnen“.
- Regulierungsbereitschaft der Versicherung: Selbst wenn die Versicherung ihre Haftung anerkennt, nimmt das dem Geschädigten das Feststellungsinteresse nicht, weil die gerichtliche Feststellung eine größere Rechtssicherheit bietet.
- Praktischer Effekt: Die Feststellung der Ersatzpflicht kann helfen, künftige Schäden (insbesondere aus dem Wechsel zur konkreten Abrechnung) gegen Verjährung abzusichern und reduziert den zeitlichen Entscheidungsdruck.
Mitte des Jahres hat der BGH seine Rechtsprechung in Bezug auf den Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung erweitert.
Beim Ausparken kollidierte das haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem der Klägerin. Die Haftung dem Grunde nach hat die Haftpflichtversicherung von vornherein eingeräumt.
Neben der Höhe des Schadens war allerdings streitig, ob die Geschädigte nach bereits erfolgter fiktiver Abrechnung ein berechtigtes Feststellungsinteresse gemäß § 256 I ZPO an der Ersatzpflicht der gegnerischen Haftpflichtversicherung für zukünftig entstehende Schäden hat.
Berechnet der Geschädigte seinen Schaden zulässigerweise […] fiktiv hat er ein Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden. Der Geschädigte muss nicht darlegen, dass er die Absicht hat, sein Fahrzeug zu reparieren. Vielmehr reicht die Darlegung, dass die Möglichkeit der Reparatur besteht, grundsätzlich aus. Daran fehlte es erst, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen.
BGH, Urt. v. 8.4.2025 - VI ZR 25/24
Fiktive und konkrete Abrechnung im Vergleich
Sobald die Haftung der gegnerischen Versicherung feststeht, hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen der sog. fiktiven oder der konkreten Abrechnung. Die fiktive Abrechnung erfolgt auf Basis der sich aus dem Sachverständigengutachten ergebenden zu erwartenden Netto-Reparaturkosten. Einerseits ist der Geschädigte hierbei nicht zur Reparatur verpflichtet, andererseits entfällt grundsätzlich auch eine Erstattung des Nutzungsausfalls und der Mehrwertsteuer.
Demgegenüber erfolgt die konkrete Abrechnung auf Basis der tatsächlich durchgeführten Reparatur und umfasst neben den anfallenden Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer auch den Nutzungsausfall.
Wechsel von der fiktiven zur konkreten Abrechnung
Nach gefestigter Rechtsprechung kann der Geschädigte auch nach erfolgter fiktiver Abrechnung zur konkreten Abrechnung wechseln¹ – also etwa auch Ersatz der Mehrwertsteuer und Nutzungsausfallschäden verlangen.
Aus Sicht des Geschädigten ist jedoch problematisch, dass diese Ansprüche nach der Regelverjährung innerhalb von 3 Jahren verjähren. Um auch zukünftig entstehende Schäden abzusichern, kann ein Feststellungsantrag bzw. eine Feststellungsklage nach § 256 I ZPO ein probates Mittel sein. Stellt das Gericht die Einstandspflicht für zukünftig entstehende Schäden fest gilt demnach eine Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Damit das Feststellungsbegehren des Klägers Aussicht auf Erfolg hat, benötigt er jedoch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung.
In den vergangenen Jahren hat die Frage, ob ein berechtigtes Feststellungsinteresse für zukünftige Schäden, die aus dem Wechsel von fiktiver zu konkreter Abrechnung rühren, reichlich Diskussionsstoff geliefert.
Wann hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteres
Während das Amtsgericht Erding in erster Instanz die Klage in Bezug auf die Höhe der von der Klägerin geforderten fiktiven Regulierung abgewiesen hat, hat es jedoch die Einstandspflicht der Haftpflichtversicherung für zukünftige Schäden festgestellt.²
Das Landgericht Landshut hat das Urteil der Vorinstanz abgeändert und der Klägerin damit in Bezug auf die Einwendung gegen die Höhe der Regulierung stattgegeben. Darüber hinaus hat das LG Landshut die Klage hinsichtlich der Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden abgewiesen. Zur Begründung führte es an, dass die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätte, da das Entstehen der Schadenspositionen, welche Folge des Wechsels von fiktiver zu konkreter Abrechnung sind, allein von der Entscheidung der Geschädigten abhinge. Zudem sei kein Anlass für eine Feststellung gegeben, da die Beklagte Haftpflichtversicherung ihrer 100% Einstandspflicht von Anfang an zugestimmt hätte und daher zu keinem Zeitpunkt Zweifel hinsichtlich ihrer Regulierungsbereitschaft bestanden hätten. Vor diesem Hintergrund könne der Vorbehalt der Verjährung kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung begründen, da die entstehenden Forderungen allein aus der konkreten Abrechnung herrühren würden. Da es sich im vorliegenden Falle um ein über 13 Jahre altes und 250.000 Kilometer gelaufenes Fahrzeug handelt, erscheine es zumutbar der Klägerin die Entscheidung über den Wechsel zur konkreten Regulierung innerhalb von 3 Jahren (Regelverjährung) aufzubürden.
Der Bundesgerichtshof stellte schließlich in der Revision das Urteil des Amtsgericht Erding hinsichtlich des Feststellungsausspruches wieder her.
Hierzu stellt der VI. Senat klar, dass ein Feststellungsinteresse immer dann gegeben ist, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Demnach sind auch ggf. zukünftig entstehende Schäden aus dem Wechsel zur konkreten Abrechnung umfasst. Allerdings kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Geschädigte tatsächlich vorhat in Zukunft den Schaden reparieren zu lassen. Die bloße Darlegung der Möglichkeit zukünftiger Schäden – wie etwa durch eine Reparatur – genügen bereits den Erfordernissen eines Feststellungsinteresses, um die Forderungen vor der Verjährung zu schützen.
Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ist demgegenüber erst dann abzulehnen, „wenn aus Sicht des Geschädigten nach verständiger Würdigung kein Grund bestände, mit der Reparatur wenigstens zu rechnen“. Aus dem Alter des Fahrzeugs oder dessen Laufleistung allein würde dies sich hier nicht ergeben.
Des Weiteren stünde dem Feststellungsinteresse der Geschädigten auch nicht die Regulierungsbereitschaft der Versicherung entgegen, da diese der Geschädigten keine mit der gerichtlichen Feststellung vergleichbare Sicherheit vermittelt.
Resümee des Urteils – Worauf es für Sie ankommt
Wenn Sie fiktiv abrechnen, bedeutet dies nicht länger, dass sie Nachteile hinsichtlich zukünftiger Schäden aus dem Wechsel zur konkreten Abrechnung befürchten müssen. Solange eine Reparatur möglich bleibt, können Sie Ansprüche auf Ersatz zukünftiger Schäden feststellen lassen und damit auch gegen drohende Verjährung absichern.
Geschädigte können nun mit weniger zeitlichen und finanziellen Druck entscheiden, wie sie den Schaden beheben wollen.
Zu den möglichen zukünftigen Schäden, die Sie mittels eines Feststellungsantrags absichern können, zählen unter anderem:
- Anfallende Mehrwertsteuer bei der Reparatur
- Nutzungsausfall
- Mehrkosten bei der Reparatur
- Versteckte Schäden
Quellen
¹ 18.10.2011 – VI ZR 17/11 und 17.10.2006 – VI ZR 249/0
² AG Erding, Endurteil vom 31.03.2023 – 101 C 1611/22
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Ramin Abedini
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