Überlaufende Dachrinne bei starkem Regen – Symbolbild für Elementarschäden durch Starkregen

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Elementarschaden durch Starkregen oder Rückstau: Wann zahlt die Versicherung?

21.8.2026

12 Min. Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

• Elementarschäden (Starkregen, Rückstau, Überschwemmung, Schneedruck, Erdrutsch) sind bei den meisten Verträgen nicht automatisch mitversichert, sondern brauchen einen gesonderten Zusatzbaustein.

• Ob rechtlich ein "Rückstau" vorliegt, hängt von der genauen Klausel ab – das OLG Hamm lehnte eine Zahlung ab, weil das Wasser nur nicht ablaufen konnte, statt aktiv zurückgedrückt zu werden.

• Verlangt Ihre Police, eine Rückstauklappe" funktionsbereit zu halten", ist diese Klausel nach mehreren Gerichtsurteilen oft zu ungenau formuliert und damit unwirksam.

• Steht Wasser nur wegen einer schlechten Entwässerung im Lichtschacht oder auf der Terrasse, ist das nach der Rechtsprechung meist keine versicherte Überschwemmung, sondern ein Baumangel.

• Bei Rissen durch Bodenbewegungen kommt es genau auf den Klauselwortlaut an: Manche Verträge verlangen ein plötzliches Ereignis, andere erfassen auch langsame Bewegungen.

• Eine gesetzliche Pflicht zur Elementarschadenversicherung gibt es  weiterhin nicht.

• Wurde Ihr Anspruch abgelehnt, lohnt sich vor der Aufgabe fast immer eine Prüfung der genauen Klausel durch einen Anwalt für Versicherungsrecht.

Der Keller läuft nach einem Starkregen innerhalb weniger Minuten voll, das Abwasser drückt durch die Kanalisation zurück ins Haus – und dann die Ernüchterung: Die Versicherung verweigert die Zahlung, weil angeblich kein "echter" Rückstau vorlag oder eine Rückstauklappe fehlte. Kein Einzelfall: Starkregenereignisse haben sich durch den Klimawandel spürbar verdichtet, gleichzeitig verfügt noch immer nicht einmal die Hälfte der deutschen Immobilieneigentümer über eine Elementarschadenversicherung.[1]

Wenn die Versicherung bei einem Elementarschaden nicht zahlt, liegt das selten am Schaden selbst, sondern fast immer an der genauen Definition im Vertrag. Was zählt vertraglich überhaupt als "Rückstau"? Musste eine Rückstauklappe eingebaut sein? Genau an diesen Fragen entscheiden Gerichte immer wieder zugunsten der Versicherungsnehmer – weil viele Versicherungsklauseln zu ungenau formuliert sind, um wirksam zu sein.

Was zählt rechtlich als Elementarschaden – und was nicht?

Elementarschäden sind Schäden durch Naturereignisse: Überschwemmung, Starkregen mit Rückstau, Erdrutsch, Erdsenkung, Schneedruck, Lawinen oder Erdbeben. Der entscheidende Unterschied zum klassischen Leitungswasserschaden liegt in der Ursache: Tritt Wasser aus einem kaputten Rohr aus, handelt es sich um Leitungswasser. Kommt das Wasser dagegen von außen – etwa weil die Kanalisation bei Starkregen überlastet ist –, greift, sofern vereinbart, die Elementarschadendeckung.

Diese Unterscheidung mag wirken wie eine juristische Spitzfindigkeit: Allerdings besteht ohne den separaten Elementarbaustein bei Starkregen, Rückstau oder Überschwemmung in aller Regel überhaupt kein Versicherungsschutz – egal wie hoch der Schaden ausfällt.

Elementargefahr Typisches Schadensbild
Überschwemmung Hochwasser, Wasser dringt oberirdisch ins Gebäude
Rückstau Abwasser wird bei Starkregen durch die Kanalisation zurückgedrückt
Starkregen (ohne Rückstau) Wasser dringt direkt durch Türen, Fenster oder Lichtschächte ein
Erdrutsch / Erdsenkung Bodenbewegung beschädigt die Bausubstanz
Schneedruck Dach- oder Gebäudeschäden durch Schneelast

Liegt vertraglich überhaupt ein "Rückstau" vor?

Die häufigste Ablehnung betrifft nicht die Frage, ob ein Schaden entstanden ist, sondern wie. Viele Versicherungsverträge definieren Rückstau eng: Es muss Wasser tatsächlich aus dem Rohrsystem zurückgedrückt worden sein – es reicht nicht, dass Wasser einfach stehen bleibt, weil die Kanalisation überlastet ist.

Genau daran scheiterte eine Hausbesitzerin vor dem OLG Hamm: Ein Gutachter des Versicherers wies nach, dass das Wasser nicht aus dem Regenfallrohr ausgetreten war, sondern lediglich nicht abfließen konnte. Das Gericht sah darin keinen vertraglichen Rückstau – obwohl eine Elementarschadendeckung bestand.[1] Für Sie bedeutet das: Eine Elementarschadenversicherung zu haben heißt nicht automatisch, dass jedes Starkregen-Ereignis abgedeckt ist. Entscheidend ist immer die genaue Formulierung in Ihrem Vertrag – und die lohnt sich anzuschauen, bevor Sie eine Ablehnung akzeptieren.

Musste ich eine Rückstauklappe einbauen?

Viele Verträge verlangen vom Versicherungsnehmer, eine Rückstauklappe oder Hebeanlage "funktionsbereit zu halten". Wird diese Pflicht verletzt, kann die Versicherung die Zahlung kürzen. Nicht selten sind solche Klauseln aber selbst das Problem: Verträge in Deutschland unterliegen einer gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB –eine Klausel darf den Versicherungsnehmer nicht benachteiligen, indem sie zu ungenau formuliert ist, um zu erkennen, was konkret von ihm verlangt wird.

Genau das entschied das OLG Frankfurt a. M.: Eine Klausel, die nur pauschal das "Funktionsbereithalten" einer Rückstausicherung fordert, ohne zusagen, was das konkret bedeutet (Wie oft warten? Wer prüft das?), kann deshalb unwirksam sein.[2] In der Praxis heißt das: Wird eine Kürzung allein mit einer solchen vagen Klausel begründet, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung, ob die Klausel überhaupt Bestand hat – viele Versicherungsnehmer geben an dieser Stelle vorschnell auf.

Wann ist eine "Überschwemmung" im Sinne der Bedingungen eingetreten?

Ein dritter, in der Praxis besonders folgenreicher Punkt betrifft die Definition der Überschwemmung selbst. Die meisten Verträge verlangen, dass sich erhebliche Mengen Wasser auf dem Grundstück selbst ansammeln – nicht auf oder im Haus. Lichtschächte, Terrassen oder Flachdächer zählen dabei rechtlich häufig nicht zum "Grundstück".

Das OLG Frankfurt hat genau das entschieden: Staut sich Regenwasser nur in einem Kellerlichtschacht, weil dessen Entwässerung baulich unzureichend ist, ist das keine Überschwemmung im Sinne der Bedingungen – selbst wenn ein Gutachter bestätigt, dass ein starker Regen dafür ausreichte. Ursache war nach Ansicht des Gerichts nicht eine Überflutung des Grundstücks, sondern ein Baumangel an der Entwässerung, für den die Elementarschadenversicherung nicht aufkommen muss.[3]

Auch die Wassermenge spielt eine Rolle: Das OLG Dresden entschied, dass stehendes Wasser von bis zu 5 cm Höhe noch keine "erhebliche" Menge ist – selbst wenn der Boden bereits vollgesogen war und sich sichtbare Pfützen bildeten.[4] Nichtjedes sichtbar unter Wasser stehende Grundstück begründet also automatisch einen Anspruch. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Fall darunterfällt, ist eine Einschätzung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt oft der schnellste Weg zur Klarheit.

Zählt eine Bodenbewegung als Erdrutsch?

Neben Wasser können auch Erdbewegungen als Elementarschaden versichert sein. Der BGH hat entschieden, dass "Erdrutsch" nicht zwingend ein plötzliches, sichtbares Ereignis sein muss: Je nach Klausel kann auch ein langsames, über Monate unmerkliches Abgleiten von Erdmassen darunterfallen.[5]

Ob das in Ihrem Fall greift, hängt aber stark vom genauen Wortlaut ab. Verlangt der Vertrag ausdrücklich ein "plötzliches" Abrutschen, wird die Latte höher gelegt: Das OLG Dresden lehnte eine Zahlung ab, als sich der Boden durch monatelange Trockenheit langsam abgesenkt hatte – hier fehlte sowohl die Plötzlichkeit als auch ein "natürlicher Hohlraum" im Boden, den die Klausel voraussetzte.[6] Zum gleichen Ergebnis kam das OLG Hamm bei einer sogenannten Sommerfrost-Absenkung durch Trockenheit.[7] Wenn an Ihrem Haus Risse durch eine Bodenbewegung entstanden sind, lohnt es sich daher, den genauen Wortlaut Ihrer Erdrutsch-Klausel anwaltlich prüfen zulassen, bevor Sie eine Ablehnung hinnehmen.

Warum es (noch) keine Pflichtversicherung gibt

Verlassen Sie sich nicht auf eine gesetzliche Absicherung: Eine bundesweite Pflicht zur Elementarschadenversicherung gibt es in Deutschland bislang nicht. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung zwar wiederholt auf, das zu ändern –unter anderem mit Verweis auf die Ahrtalflut 2021[8] –, im Bundestag wurde eine mögliche Pflicht im März 2024 aber kontrovers diskutiert[9], vor allem wegen der Kosten für Versicherte. Im Gespräch ist derzeit ein Modell, beidem neue Wohngebäudeversicherungen automatisch einen Elementarbausteinenthalten, dem man aktiv widersprechen müsste. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt der Zusatzbaustein freiwillig – wer ihn nicht hat, ist im Schadensfall nicht abgesichert.

Was tun, wenn die Versicherung nicht zahlt?

Prüfen Sie das Ablehnungsschreiben genau: Auf welche Klausel beruft sich die Versicherung? Wird "Rückstau" oder "Überschwemmung" eng definiert ?Dokumentieren Sie den Schaden und den Zustand vorhandener Rückstausicherungen mit Fotos, bevor Sie mit Reparaturen beginnen, und legen Sie zeitnah schriftlich Widerspruch ein. Spätestens wenn die Versicherung auf Ihren Widerspruch nicht reagiert oder sich nur pauschal auf eine Klausel beruft, deren Wirksamkeit fraglich erscheint, lohnt sich eine kostenlose Ersteinschätzung durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt.

Ist Starkregen automatisch über die Wohngebäudeversicherung mitversichert ?

Nein. Schäden durch Starkregen, Rückstau oder Überschwemmung sind nur versichert, wenn zusätzlich eine Elementarschadendeckung vereinbart wurde.

Muss ich eine Elementarschadenversicherung abschließen ?

Eine gesetzliche Pflicht besteht nicht. Angesichts zunehmender Starkregenereignisse ist der Zusatzbaustein für die meisten Immobilieneigentümer aber empfehlenswert.

Was ist der Unterschied zwischen Elementarschaden und Leitungswasserschaden ?

Leitungswasser tritt aus einem defekten Rohr aus. Elementarschäden entstehen durch Naturereignisse wie Starkregen oder Überschwemmung, bei denen Wasser von außen eindringt. Details zum Leitungswasserschaden finden Sie in unserem Ratgeber zum Wasserschaden.

Muss ich eine Rückstauklappe einbauen, um versichert zu sein ?

Das hängt von der jeweiligen Police ab. Manche Verträge setzen eine vorhandene und gewartete Rückstausicherung voraus, andere nicht – und selbst wenn, ist die Klausel nicht immer wirksam formuliert.

Zählt eine langsame Bodenabsenkung als Erdrutsch ?

Das hängt vom genauen Wortlaut der Klausel ab. Verlangt sie ausdrücklich ein plötzliches Ereignis, fallen austrocknungsbedingte, allmähliche Senkungen häufig nicht darunter.

Wann sollte ich einen Anwalt für Versicherungsrecht einschalten ?

Sobald die Versicherung ablehnt, kürzt oder sich nur pauschal auf eine Klausel beruft, lohnt sich eine Prüfung. Gerade bei Elementarschäden hängt vieles am genauen Klauselwortlaut – ein spezialisierter Anwalt erkennt schnell, ob eine Ablehnung tatsächlich haltbar ist oder sich angreifen lässt.

Quellen

[1]OLGHamm, Urteil vom 26.04.2017, Az. 20 U 23/17.

[2]OLGFrankfurt a. M., Urteil vom 13.05.2022, Az. 7 U 71/21.

[3]OLGFrankfurt a. M., Hinweisbeschluss vom 13.01.2025, Az. 12 U 30/24, VersR 2025,1321.

[4]OLGDresden, Urteil vom 17.06.2025, Az. 4 U 1685/24, r+s 2025, 798.

[5]BGH,Urteil vom 09.11.2022, Az. IV ZR 62/22, VersR 2023, 41.

[6]OLGDresden, Urteil vom 26.07.2023, Az. 1 U 520/23, r+s 2023, 764.

[7]OLGHamm, Beschluss vom 18.02.2025, Az. 20 U 122/24, r+s 2025, 496.

[8]Bundesrat,Entschließung vom 14.06.2024 zur Einführung einer Pflichtversicherung gegenElementarschäden.

[9]DeutscherBundestag, Rechtsausschuss, Sachverständigenanhörung vom 11.03.2024 zurElementarschadenversicherungspflicht.

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Rechtsanwalt Ramin Abedini

Über den Autor:
Rechtsanwalt Ramin Abedini

Ramin Abedini ist Rechtsanwalt in Hamburg und spezialisiert auf Verkehrs- und Versicherungsrecht. Er unterstützt Mandanten in belastenden Situationen, bringt Ordnung in komplexe Fälle und setzt Ansprüche mit Nachdruck gegenüber Versicherungen, Behörden und – wenn nötig – vor Gericht durch. Dabei legt er Wert auf transparente Beratung, realistische Einschätzungen und ein strukturiertes Vorgehen.

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