Paar sitzt auf dem Sofa, während Wasser aus der Zimmerdecke in aufgestellte Eimer tropft – Wasserschaden in der Wohnung

Versicherungsrecht

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Wasserschaden, aber die Versicherung zahlt nicht? Diese Rechte haben Sie

22.7.2026

9 Min. Lesezeit

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Das Wichtigste in Kürze

  • Für einen Wasserschaden kommen je nach Ursache die Wohngebäude-, Hausrat-, Privathaftpflicht- oder Elementarschadenversicherung infrage – im Zweifel klärt ein Anwalt für Versicherungsrecht, welche Police zuständig ist.
  • Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung nach § 81 Abs. 2 VVG nur quotal kürzen – aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen Kürzungen zwischen 50 % und 100 %, nicht automatisch eine Komplettablehnung.
  • Bei einer Obliegenheitsverletzung kann der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG die Zahlungspflicht wiederherstellen, wenn Sie nachweisen, dass Ihr Verhalten den Schaden weder verursacht noch vergrößert hat.
  • Ansprüche gegen die Versicherung verjähren nach § 195 BGB in der Regel 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie von der Ablehnung Kenntnis erlangt haben.
  • Lehnt der Versicherer zu Recht ab, bleibt oft ein Regressanspruch gegen einen Dritten – etwa Handwerker oder Vermieter – bestehen.
  • Ein Rohr platzt in der Nacht, das Wasser läuft in die Wohnung unter Ihnen, der Parkettboden wirft Wellen – und dann die nächste schlechte Nachricht: Die Versicherung lehnt die Regulierung ab oder zahlt nur einen Bruchteil. Kein Einzelfall: 2024 verursachten Leitungswasserschäden laut GDV¹¹ einen Schadenaufwand von 4,9 Milliarden Euro – mehr als doppelt so viel wie zehn Jahre zuvor.

    Wenn nach einem Wasserschaden die Versicherung nicht zahlt, liegt das in der Praxis fast immer an einem von wenigen wiederkehrenden Gründen: grobe Fahrlässigkeit, eine verletzte Obliegenheit oder Streit über die Schadensursache. Ebenso häufig betrifft es einen Rohrbruch, bei dem die Versicherung nicht zahlt, weil sie die Ursache anders einordnet als der Versicherungsnehmer. Entscheidend ist dabei ein Punkt, den viele Betroffene nicht kennen: Bei mehreren dieser Ablehnungsgründe liegt die Beweislast nicht beim Versicherungsnehmer, sondern beim Versicherer selbst.

    Was ist ein Wasserschaden – und welche Versicherung ist zuständig?

    Der Begriff „Wasserschaden" ist kein feststehender juristischer Terminus, sondern eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Schadensbilder: ein geplatztes Rohr, eine ausgelaufene Waschmaschine, Rückstau aus der Kanalisation oder ein durch Starkregen vollgelaufener Keller. Rechtlich haben diese Fälle wenig gemeinsam – entscheidend ist immer, wie das Wasser ausgetreten ist. Die zentrale Kategorie ist der sogenannte Leitungswasserschaden: Nach den gängigen Musterbedingungen (VGB 2022) liegt dieser vor, wenn Wasser „bestimmungswidrig" aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder aus damit verbundenen Einrichtungen austritt. Starkregen, Rückstau oder Überschwemmung fallen dagegen unter eine eigene Kategorie, den Elementarschaden, für die ein gesonderter Versicherungsbaustein nötig ist.

    Je nach Schadensbild ist außerdem eine andere Versicherung zuständig:

    Welche Versicherung ist bei einem Wasserschaden zuständig?
    Versicherung Zuständig für Erstattet
    Wohngebäudeversicherung Bausubstanz, Rohrbruch, Leitungswasser Neuwert
    Hausratversicherung Möbel, Elektrogeräte, Kleidung Neuwert
    Private Haftpflichtversicherung Schäden bei Dritten (z. B. Nachbarn) Zeitwert
    Elementarschadenversicherung Starkregen, Rückstau, Überschwemmung Neuwert (mit Zusatzbaustein)

    Wohngebäudeversicherung: Die Silikonfugen-Falle

    Der BGH hat 2021 entschieden¹, dass Wasser aus einer undichten Silikonfuge gerade nicht als Leitungswasserschaden gilt, da es aus dem Duschraum in den Boden eindringt, nicht aus dem Rohrsystem selbst.

    Hausratversicherung: Zeitwert vs. Neuwert bei Drittverursachung

    Ein Detail, das kaum bekannt ist: Wird der Schaden durch einen Dritten verursacht, erhalten Sie von Ihrer eigenen Hausratversicherung den vollen Neuwert. Machen Sie den Schaden dagegen direkt gegenüber dem Verursacher geltend, steht Ihnen zivilrechtlich nur der Zeitwert zu – bei einem fünf Jahre alten Fernseher schnell ein Unterschied von mehreren Hundert Euro.

    Private Haftpflichtversicherung und Elementarversicherung

    Haben Sie selbst einen Wasserschaden bei Dritten verursacht – etwa durch einen undichten Waschmaschinenschlauch, der die darunterliegende Wohnung beschädigt –, springt Ihre Haftpflicht ein und erstattet dabei regelmäßig nur den Zeitwert. Ohne separaten Elementarschutz besteht bei Starkregen oder Rückstau in der Regel überhaupt kein Anspruch.

    Spezialfälle: Die häufigsten Gründe für die Ablehnung – und wer was beweisen muss

    Sind die Grundlagen geklärt, zeigt sich die Ablehnung in der Praxis fast immer an einem von fünf wiederkehrenden Punkten. Wichtig zu wissen: Die Beweislast verteilt sich dabei unterschiedlich – bei manchen Ablehnungsgründen muss der Versicherer mehr belegen, als viele erwarten; bei anderen, etwa der groben Fahrlässigkeit, kehrt sie sich um, sobald der Versicherer die objektive Pflichtverletzung gezeigt hat.

    Grobe Fahrlässigkeit: Kürzung statt Komplettablehnung

    Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet wurde. Nach § 81 Abs. 2 VVG darf der Versicherer die Leistung dabei nur entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, nicht automatisch auf null setzen – wobei die Beweislast dafür, dass kein oder nur ein geringerer Verschuldensgrad vorliegt, beim Versicherungsnehmer liegt, sobald der Versicherer die Pflichtverletzung selbst nachgewiesen hat. Das OLG Hamm stufte es bereits 1998² als grob fahrlässig ein, die Leitungen einer leerstehenden Wohnung über Monate im Winter nicht zu entleeren – eine Linie, der sich das OLG Frankfurt 2023 ausdrücklich anschloss³ und dabei sogar eine vollständige Kürzung auf null bestätigte, weil der Eigentümer sein Haus über drei Wintermonate weder entleert noch kontrolliert hatte. Andere aktuelle Entscheidungen zeigen aber, dass meist nur quotal gekürzt wird: Bei einem Wasserschaden im Leerstand kürzte das OLG Frankfurt (7. Zivilsenat) 2024 um 75 %⁴, bei einem Brand im unbeaufsichtigten Leerstand das OLG Schleswig 2025 um 60 %⁵ – ähnliche Grundsätze gelten auch bei anderen Gebäudeschäden, etwa wenn nach einem Brand die Versicherung nicht zahlt (siehe Haus abgebrannt – Versicherung zahlt nicht) –, und bei Missachtung vertraglich zugesicherter Sicherungsmaßnahmen das Saarländische OLG um 50 %⁶. Eine 100-prozentige Kürzung setzt also voraus, dass der Schweregrad dem Vorsatz nahekommt – wer eine Komplettablehnung erhält, sollte das genau prüfen lassen.

    Verletzung von Obliegenheiten: Der Kausalitätsgegenbeweis

    Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten wie die unverzügliche Schadensmeldung oder das Zudrehen des Haupthahns. Bei Verletzung kann der Versicherer nach § 28 Abs. 2 VVG kürzen. Das OLG Celle entschied 2025⁷, dass bei nicht abgesperrtem Haupthahn nur zwei Drittel gekürzt werden durften – nicht vollständig verweigert werden konnte.

    Entscheidend ist ein Instrument, das kaum ein Betroffener kennt: der Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG. Können Sie darlegen, dass Ihr Fehlverhalten weder für den Eintritt des Schadens noch für dessen Umfang ursächlich war, entfällt die Kürzung – selbst wenn die Obliegenheit objektiv verletzt wurde. Beispiel: Wurde der Haupthahn zwar nicht zugedreht, der Rohrbruch aber durch einen unabhängig davon aufgetretenen Materialfehler verursacht, kann der Gegenbeweis gelingen.

    Unterversicherung: Wenn die Versicherung nicht alles zahlt

    Auch eine Unterversicherung sorgt regelmäßig dafür, dass die Versicherung „nicht alles" zahlt – nicht nur eine fehlende Elementardeckung. Nach § 75 VVG wird die Entschädigung dann anteilig gekürzt:

    Rechenbeispiel: Versicherungssumme 250.000 €, tatsächlicher Neubauwert des Hauses 350.000 €, Schaden durch den Wasserschaden 20.000 €.Entschädigung = Schaden × (Versicherungssumme ÷ Versicherungswert) = 20.000 € × (250.000 € ÷ 350.000 €) = 14.285,71 €.Die Differenz von rund 5.700 € trägt der Versicherungsnehmer selbst – obwohl der Schaden vollständig durch ein versichertes Risiko entstanden ist.

    Streit über die Schadensursache – und das Sachverständigenverfahren als Lösung

    Häufig bestreitet die Versicherung nicht den Schaden an sich, sondern dessen Ursache – etwa ob ein Altschaden oder Verschleiß statt eines plötzlichen Ereignisses vorliegt. Das Oberlandesgericht München stellte 2017⁸ klar, dass sich auf einer Terrasse angesammeltes Wasser rechtlich nicht ohne Weiteres wie ein klassischer Leitungswasserschaden behandeln lässt.

    Was viele nicht wissen: Selbst wenn die Ursachensuche am Ende erfolglos bleibt oder die genaue Ursache offenbleibt, muss die Versicherung die Kosten der Suche tragen, wenn diese vorab – aus damaliger Sicht – geboten war. Das OLG Hamburg bestätigte 2025⁹, dass es bei Schadenermittlungskosten auf eine Beurteilung im Vorhinein ankommt, nicht auf den späteren Erfolg der Maßnahme: Auch eine Kamerabefahrung der Rohre oder der zerstörende Ausbau eines Bodenablaufs sind erstattungsfähig, wenn sie zur Eingrenzung der Schadensursache erforderlich erschienen – selbst wenn die exakte Ursache am Ende nicht mehr feststellbar ist.

    Anzeigepflichtverletzung bei Vertragsschluss

    Wurden bei Vertragsschluss gefahrerhebliche Umstände verschwiegen, kann sich der Versicherer nach § 19 VVG vom Vertrag lösen. Der Rücktritt muss nach § 21 VVG innerhalb eines Monats ab Kenntnis erklärt werden – reagiert der Versicherer später, ist er verfristet und die Ablehnung hinfällig.

    Wenn die eigene Versicherung zu Recht ablehnt: Regress gegen Dritte

    Nicht jede berechtigte Ablehnung bedeutet, dass Sie auf dem Schaden sitzen bleiben:

  • Handwerkerhaftung: Beschädigt austretendes Wasser infolge einer fehlerhaften Installation andere Bauteile, kann der Handwerker daneben deliktisch nach § 823 Abs. 1 BGB haften – der BGH bestätigte dies 2021 ausdrücklich für solche Folgeschäden. Dieser Anspruch verjährt unabhängig vom Werkvertrag und kann auch nach abgelaufener Gewährleistung noch bestehen.
  • Vermieterhaftung: Verstopfte Dachrinnen oder mangelhaft gewartete Fallrohre können eine Haftung des Vermieters nach § 536a BGB begründen.
  • Nachbarschaftshaftung: Bei Wasseraustritt aus einer Nachbarwohnung richtet sich der Anspruch gegen den Verursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
  • Was tun, wenn die Versicherung die Zahlung verweigert?

    Kurz zusammengefasst: Ablehnungsschreiben genau auf die zugrunde gelegte Klausel und Kürzungsquote prüfen, Beweise (Fotos, Gutachten, Rechnungen) vor jeder Entsorgung sichern und den Widerspruch zeitnah und schriftlich einlegen – die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB läuft ab Kenntnis der Ablehnung (§ 199 BGB). Spätestens wenn die Versicherung auf einen ersten Widerspruch nicht reagiert, lohnt sich eine kostenlose Ersteinschätzung.

    Wann lohnt sich eine Klage gegen die Versicherung?

  • Hohe Schadenssummen: Das Kostenrisiko rechtfertigt sich eher – vor allem bei bestehender Rechtsschutzversicherung.
  • Wiederholte oder unbegründete Ablehnung: Reagiert der Versicherer nur mit pauschalen Verweisen, bleibt oft nur die gerichtliche Klärung.
  • Unklare Vertragsklauseln: Mehrdeutige Formulierungen gehen tendenziell zulasten des Versicherers, der sie verfasst hat.
  • Fristen im Blick behalten: Da Ansprüche nach drei Jahren verjähren (§ 195 BGB), sollte spätestens im Jahr nach der Ablehnung geprüft werden, ob eine Klage sinnvoll ist.
  • Wie lange hat die Versicherung Zeit für eine Entscheidung?

    Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht, § 14 VVG verpflichtet den Versicherer aber, nach Abschluss der Feststellungen zügig zu leisten. Üblich sind in der Praxis 4 bis 6 Wochen für unkomplizierte Fälle; zieht sich die Prüfung deutlich länger hin, ist das bereits ein Ansatzpunkt für rechtliche Schritte.

    Was kostet eine anwaltliche Vertretung?

    Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert. Bei einem Streitwert von 15.000 € liegt eine außergerichtliche Geschäftsgebühr nach RVG grob bei rund 1.100 € (1,3-fache Gebühr zzgl. Auslagen und USt.) – bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt diese die Kosten in der Regel vollständig.

    Wann ist ein Wasserschaden selbst verschuldet?

    Selbst verschuldet ist ein Wasserschaden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, etwa bei unterlassener Wartung trotz erkennbarer Warnzeichen. Selbst dann führt dies aber nach § 81 Abs. 2 VVG in der Regel nur zu einer Kürzung, nicht automatisch zum vollständigen Leistungsausschluss.

    Muss ich den Schaden sofort reparieren lassen?

    Nein – im Gegenteil: Das Schadenbild sollte grundsätzlich unverändert bleiben, bis die Versicherung es freigegeben oder ein Gutachter es besichtigt hat. Unaufschiebbare Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung sind aber nicht nur erlaubt, sondern sogar Ihre Pflicht – etwa das Wasser abstellen, Eimer aufstellen oder Möbel aus der Gefahrenzone rücken, um Folgeschäden wie Schimmel zu verhindern. Wichtig ist nur: Dokumentieren Sie mit Fotos, bevor Sie etwas reparieren, entsorgen oder wegräumen, sonst wird der spätere Nachweis gegenüber der Versicherung deutlich schwieriger.

    Kann ich trotz Ablehnung noch Recht bekommen?

    Ja. Viele Ablehnungen setzen die Kürzungsquote bei grober Fahrlässigkeit zu hoch an oder ignorieren den Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG. Eine anwaltliche Prüfung der Ablehnungsgründe lohnt sich daher häufig, auch wenn die Ablehnung auf den ersten Blick eindeutig erscheint.

    Wenn Ihre Versicherung nach einem Wasserschaden nicht oder nicht vollständig zahlt, lohnt sich in vielen Fällen ein zweiter, fachkundiger Blick auf die Kürzungsquote und die Beweislage. Als Anwalt für Versicherungsrecht prüfen wir bei R.A. Legal, ob die Ablehnung Ihrer Versicherung rechtlich haltbar ist. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung anfordern.

    Quellen

    ¹ BGH, Urteil vom 20.10.2021, Az. IV ZR 236/20 (Silikonfugen-Urteil)
    ² OLG Hamm, Urteil vom 30.01.1998, Az. 20 U 199/97, juris (grobe Fahrlässigkeit bei unterlassener Rohrentleerung)
    ³ OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.12.2023, Az. 18 U 53/22 (Anschluss an OLG Hamm 1998; vollständige Kürzung bei mehrmonatigem Leerstand über Winter)
    ⁴ OLG Frankfurt a. M. (7. Zivilsenat), Urteil vom 07.08.2024, Az. 7 U 251/20 (75 % Kürzung bei Wasserschaden im Leerstand)
    ⁵ OLG Schleswig, Urteil vom 21.07.2025, Az. 16 U 64/24 (60 % Kürzung bei unbeaufsichtigtem Leerstand)
    ⁶ Saarländisches OLG, Urteil vom 21.05.2025, Az. 5 U 57/24 (50 % Kürzung bei Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften)
    ⁷ OLG Celle, Urteil vom 10.07.2025, Az. 11 U 179/24 (Quotelung bei nicht abgesperrtem Haupthahn)
    ⁸ OLG München, Urteil vom 13.07.2017, Az. 14 U 3092/15 (Abgrenzung Leitungswasserschaden)
    ⁹ OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2025, Az. 9 U 4/24 (Schadenermittlungskosten nach Ex-ante-Maßstab)
    ¹⁰ BGH, Urteil vom 23.02.2021, Az. VI ZR 21/20 (deliktische Haftung des Installateurs für Wasserfolgeschäden)
    ¹¹ GDV, Pressemitteilung vom 07.11.2025 zum Schadenaufwand Leitungswasserschäden 2024

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    Ramin Abedini ist Rechtsanwalt in Hamburg und spezialisiert auf Verkehrs- und Versicherungsrecht. Er unterstützt Mandanten in belastenden Situationen, bringt Ordnung in komplexe Fälle und setzt Ansprüche mit Nachdruck gegenüber Versicherungen, Behörden und – wenn nötig – vor Gericht durch. Dabei legt er Wert auf transparente Beratung, realistische Einschätzungen und ein strukturiertes Vorgehen.

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